Als Regel gilt, dass entsprechende Veränderungen nur beachtlich sind, wenn sie nicht freiwillig (oder gar in der Absicht, den Unterhaltsanspruch zu schmälern) herbeigeführt wurden; der Unterhaltspflichtige soll die Folgen der seine Lebensführung betreffenden Entscheide selbst tragen und nicht auf seine Unterhaltsgläubiger abwälzen (Heinz Hausheer/Annette Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2001, N. 09.131). Gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB richten sich die Voraussetzungen für die Änderung des Kinderunterhaltsbeitrages nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Entsprechend bestimmt Art.