Eine Verbesserung der Verhältnisse auf Seiten der unterhaltsberechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen kann auf einer Abnahme des Einkommens oder einer Zunahme des Bedarfs beruhen (Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 9 zu Art. 129 ZGB). Als Regel gilt, dass entsprechende Veränderungen nur beachtlich sind, wenn sie nicht freiwillig (oder gar in der Absicht, den Unterhaltsanspruch zu schmälern) herbeigeführt wurden;