129 Abs. 1 ZGB kann eine Unterhaltsrente für den Ehegatten herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden, wenn eine erhebliche und dauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltsschuldners bzw. des Unterhaltsgläubigers vorliegt. Eine Verbesserung der Verhältnisse auf Seiten der unterhaltsberechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.