Aus den Erwägungen: 1. Vorliegend verlangt der Kläger sowohl eine Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge als auch der persönlichen Beiträge an die Beklagte selber. Wie es sich - bei engen finanziellen Verhältnissen - mit der Konkurrenz zwischen dem Anspruch auf Kinderunterhaltsbeiträge und den Frauenalimenten verhält, wird nachfolgend noch aufzuzeigen sein. Nach Art. 129 Abs. 1 ZGB kann eine Unterhaltsrente für den Ehegatten herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden, wenn eine erhebliche und dauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltsschuldners bzw. des Unterhaltsgläubigers vorliegt.