Den ungedeckten Notbedarf der Beklagten bezifferte das Gericht auf Fr. 1'636.--. Mit Schreiben datiert 28. Juli 2003 beantragte der Kläger eine Änderung des Scheidungsurteils im Sinne der eingangs gestellten Rechtsbegehren. Dieses Begehren begründete er damit, dass sein Arbeitgeber weniger Lohn zahle (keine Überstunden- und Überzeitentschädigung mehr) und er entsprechend weniger Geld zur Verfügung habe. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich arbeitslos war, ist er seit Juli 2005 bei der T. AG in M. angestellt. Die Beklagte selbst erzielt bis heute kein eigenes Einkommen.