Ferner wurde der Kläger in Ziff. 5 lit. a des Scheidungsurteils verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau bis zum 31. Dezember 2010 monatlich und monatlich vorauszahlbar Fr. 1'660.-- zu bezahlen, sowie monatlich und monatlich im Voraus Fr. 850.-- vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015. Praxisgemäss wurden die Unterhaltsbeiträge indexiert. Dabei ging das Gericht von einem Netto- Einkommen des Ehemannes von Fr. 6'793.-- und einem effektiven Unterhaltsbedarf der Beklagten von monatlich Fr. 3'296.-- aus. Den ungedeckten Notbedarf der Beklagten bezifferte das Gericht auf Fr. 1'636.--.