Sachverhalt: Die Ehegatten M.S.-P. und G.S. wurden mit Urteil des Bezirksgerichtes Wil (heute Kreisgericht Alttoggenburg-Wil) vom 3. Juli 2002 geschieden. In Ziff. 4 des Scheidungsurteils wurde der Kläger verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Kinder J., geb. 16. Juli 1995, und S., geb. 02. Oktober 1999, bis zu deren Volljährigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung monatliche und monatlich vorauszahlbare Beiträge in der Höhe von je Fr. 950.--, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Ferner wurde der Kläger in Ziff.