Im vorliegenden Fall liege auch kein Verzicht der Klägerin auf ihren Anspruch vor, weil zum einen eine Regelung des Vorsorgeausgleichs im libanesischen Scheidungsurteil kein Thema gewesen sei. Zum andern wäre ein Verzicht bzw. eine Vereinbarung über einen Verzicht ohnehin ausgeschlossen, weil gemäss den vorliegenden Unterlagen die Vorsorge der Klägerin auch mit der Teilung nicht ausreiche. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Austrittsleistungen der Parteien hälftig zu teilen sind und diese Teilung vom Verwaltungsgericht Appenzell A.Rh. vorzunehmen ist (Art. 25a FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BVG).