Urteilsänderung. Bedarf des Unterhaltspflichtigen. Zeitpunkt des Inkrafttretens. Auch bei knappen Verhältnissen können die Steuern im Bedarf des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden, sofern diese tatsächlich bezahlt werden. Bei auf Dauer angelegten Unterhaltsbeiträgen wird bei einer Einzelperson grundsätzlich von monatlichen Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'100.--, inkl. Nebenkosten, ausgegangen. Beim Notbedarf des Unterhaltsverpflichteten sind die Kosten für die Wochenend- und Ferienbesuche der Kinder zu berücksichtigen, sofern im Scheidungsurteil keine von der allgemeinen Regel abweichende Übung festgehalten wurde und