Der Beklagte verfüge per Datum der Scheidung über eine deutlich höhere Austrittsleistung als die Klägerin. Dass die Teilung der Vorsorge auf der Seite des Beklagten zu einer Verschlechterung führe, sei systemimmanent und zu tolerieren und könne daher für sich allein nicht schon als offensichtlich unbillig qualifiziert werden. Im vorliegenden Fall liege auch kein Verzicht der Klägerin auf ihren Anspruch vor, weil zum einen eine Regelung des Vorsorgeausgleichs im libanesischen Scheidungsurteil kein Thema gewesen sei.