Dabei gehe es vom Grundsatz der hälftigen Teilung im Sinne von Art. 122 ZGB aus, von dem nur abzuweichen sei, wenn diese offensichtlich unbillig sei. Die offensichtliche Unbilligkeit des Art. 123 Abs. 2 ZGB könne nicht in einem allgemeinen Ungleichgewicht der finanziellen Kapazitäten der Parteien liegen, sondern müsse von einer speziellen und qualifizierten vorsorgerechtlichen Unbilligkeit handeln, welche es ausnahmsweise rechtfertige, von der Teilung ganz oder teilweise abzusehen. Der Beklagte verfüge per Datum der Scheidung über eine deutlich höhere Austrittsleistung als die Klägerin.