Den rechtskräftigen Entscheid über das Teilungsverhältnis überweist das Gericht sodann von Amtes wegen an das zuständige Gericht (Art. 142 ZGB). Dem vorinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass die Klägerin den vom Alterskonto des Beklagten an ihre Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu überweisenden Betrag auf Fr. 25'964.- - beziffert habe. Der Beklagte sei bei seiner Behauptung geblieben, der Klägerin stehe infolge Verzichts kein Anspruch mehr zu. Da keine Einigung der Parteien vorliege, habe das Gericht über das Teilungsverhältnis zu entscheiden. Dabei gehe es vom Grundsatz der hälftigen Teilung im Sinne von Art.