Das erkennende Gericht ist demnach gehalten, das Urteil zu ergänzen und den Vorsorgeausgleich nachträglich durchzuführen. Von der Einholung eines weiteren Gutachtens beim Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne kann abgesehen werden. 2.3 Kommt über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung keine Vereinbarung zustande, entscheidet das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Den rechtskräftigen Entscheid über das Teilungsverhältnis überweist das Gericht sodann von Amtes wegen an das zuständige Gericht (Art. 142 ZGB).