Es ist schwierig, die Verpflichtung zur Morgengabe juristisch einzustufen. Sie könnte als eine Ehevoraussetzung angesehen werden, denn eine Heirat ohne Morgengabe ist nicht denkbar, und sollten die Ehegatten sie nicht vereinbart haben, gilt die standesgemässe Morgengabe; sie könnte aber auch unter die Ehewirkungen klassifiziert werden, denn das Fehlen der Morgengabe im Ehevertrag führt nicht zur Ungültigkeit der Ehe.“ Unter dem Kapitel „Libanon“ verweisen Bergmann/Ferid (a.a.O., S. 21 und 25) auf die Darlegungen zu Israel. Dort (a.a.O., Teilband VI, S. 115)