Der Versuch, die Natur und den Charakter des Brautgeldes, zum Teil auch Morgengabe („Mohar“) genannt, zu erschliessen, zeigt weiter, dass dieses eine Zahlung mit speziellem Charakter ist und in der schweizerischen Rechtsordnung kein Pendent hat. Bergmann/Ferid (Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Teilband VIII, Libanon, S. 19) führen zum Beispiel aus: „Die Morgengabe ist ein Heiratsgeld, das der Mann der Frau zu zahlen hat. Die Morgengabe ist Eigentum der Frau. ... Es ist schwierig, die Verpflichtung zur Morgengabe juristisch einzustufen.