Demgegenüber kennt das schweizerische Recht den obligatorischen Vorsorgeausgleich erst seit dem 1. Januar 2000. Entsprechende Regelungen in anderen Rechtsordnungen sind - abgesehen von Deutschland - ebenfalls jüngeren Datums (siehe dazu die Übersicht bei Rüetschi/Egli, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 104 ff. zu Vorbem. zu Art. 122 - 124 ZGB). Das zeigt, dass die Idee des Vorsorgeausgleiches eindeutig jüngeren Datums ist. Der Versuch, die Natur und den Charakter des Brautgeldes, zum Teil auch Morgengabe („Mohar“) genannt, zu erschliessen, zeigt weiter, dass dieses eine Zahlung mit speziellem Charakter ist und in der schweizerischen Rechtsordnung kein Pendent hat.