Eine solche lässt sich im Übrigen weder dem Gutachten des Mufti der libanesischen Republik vom 6. Februar 2003 noch demjenigen des Schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung vom 19. Oktober 2001, entnehmen. Das erstaunt insofern nicht, als das aufgeschobene Brautgeld von fünfzigtausend libanesischen Pfund zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin im Zuge der Eheschliessung bereits am 19. März 1981 vereinbart wurde. Demgegenüber kennt das schweizerische Recht den obligatorischen Vorsorgeausgleich erst seit dem 1. Januar 2000.