Dies ist gemäss den vorliegenden Unterlagen nicht der Fall. Zum andern hat der beweispflichtige Beklagte keine Anhaltspunkte vorgebracht, dass dem aufgeschobenen Brautgeld des libanesischen Rechts eine ähnliche Funktion oder Bedeutung wie dem schweizerischen Vorsorgeausgleich zukommt. Eine solche lässt sich im Übrigen weder dem Gutachten des Mufti der libanesischen Republik vom 6. Februar 2003 noch demjenigen des Schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung vom 19. Oktober 2001, entnehmen.