O., S. 520). Im vorliegenden Fall behauptet der Beklagte gerade nicht, dass im libanesischen Scheidungsurteil bereits ein Ausgleich bezüglich der beruflichen Vorsorge erfolgt ist. Er macht vielmehr bloss geltend, ein Ausgleich erübrige sich, nachdem die Klägerin auf das ihr zustehende aufgeschobene Brautgeld verzichtet habe. Dieser Einwand ist aus verschiedenen Gründen unbehelflich. Zum einen könnte die Klägerin nach dem massgebenden schweizerischen Recht auf einen Vorsorgeausgleich nur verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise sichergestellt ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Dies ist gemäss den vorliegenden Unterlagen nicht der Fall.