Möglich ist aber auch, dass ein bereits nach ausländischem Urteil erfolgter Ausgleich auf die der ausgleichsberechtigten Person im Scheidungszeitpunkt zustehende Ausgleichszahlung anzurechnen ist. Denkbar wäre endlich auch eine Berücksichtigung bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB. Die Beweispflicht, dass bereits im ausländischen Urteil ein im Rahmen des Ergänzungsverfahrens zu berücksichtigender Ausgleich stattgefunden hat, obliegt nach Art. 8 ZGB dem Ergänzungsbeklagten (Bopp/Grolimund, a.a.O., S. 520).