Allerdings kann ein von einem ausländischen Gericht vorgenommener Teilausgleich nicht völlig unbeachtet bleiben. Dieser ist vielmehr im jetzt nach schweizerischem Recht vorzunehmenden Vorsorgeausgleich zu berücksichtigen. Erfolgte beispielsweise im ausländischen Verfahren unter dem Titel Güterrecht eine Zahlung, die in etwa der Höhe der zu teilenden Austrittsleistung nach FZG entspräche, könnte die Teilung im Ergänzungsverfahren unter Berufung auf Art. 123 Abs. 2 ZGB verweigert werden. Möglich ist aber auch, dass ein bereits nach ausländischem Urteil erfolgter Ausgleich auf die der ausgleichsberechtigten Person im Scheidungszeitpunkt zustehende Ausgleichszahlung anzurechnen ist.