Bei der Frage, ob das ausländische Scheidungsurteil in Bezug auf den Vorsorgeausgleich mit einer Lücke behaftet sei, kann zunächst eine rein formale Betrachtungsweise im Vordergrund stehen: Enthält das ausländische Urteil keine Regelung über den Vorsorgeausgleich, so hat es nach unserer lex causae als lückenhaft und ergänzungsbedürftig zu gelten. Der schweizerische Ergänzungsrichter ist folglich gehalten, das Urteil zu ergänzen und den Vorsorgeausgleich nachträglich durchzuführen. Allerdings kann ein von einem ausländischen Gericht vorgenommener Teilausgleich nicht völlig unbeachtet bleiben.