Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, dass das Urteil als lückenhaft und ergänzungsbedürftig gelte und es nachträglich entsprechend zu ergänzen sei, indem der Vorsorgeausgleich durchgeführt werde. Dagegen wendet der Beklagte im Wesentlichen ein, die Klägerin habe die vom Gericht gewährte Frist verpasst, um ergänzende Forderungen ihm gegenüber geltend zu machen. Den Ausgleichsforderungen der Klägerin stehe deshalb die Einrede der „res iudicata“ entgegen. Bei der Frage, ob das ausländische Scheidungsurteil in Bezug auf den Vorsorgeausgleich mit einer Lücke behaftet sei, kann zunächst eine rein formale Betrachtungsweise im Vordergrund stehen: