Beide Parteien gehören einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an, wobei bezüglich des Beklagten festzuhalten ist, dass die Gesetzesbestimmungen über die berufliche Vorsorge auch auf seine freiwillig abgeschlossene Versicherung der 2. Säule anwendbar sind (Baumann/Lauterburg, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 26 zu Vorbem. zu Art. 122 - 124 ZGB). Eine Regelung über den Vorsorgeausgleich fehlt im vorliegenden libanesischen Scheidungsurteil vom 16. Juli 2001. Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, dass das Urteil als lückenhaft und ergänzungsbedürftig gelte und es nachträglich entsprechend zu ergänzen sei, indem der Vorsorgeausgleich durchgeführt werde.