Es bedarf insoweit eines Gleichlaufs von Tatbestand (Lückenhaftigkeit) und Rechtsfolge (Ergänzung). Im für den Vorsorgeausgleich anwendbaren schweizerischen Recht ist, sofern ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört, im Scheidungsurteil zwingend eine Aussage zur Teilung der Austrittsleistung zu machen (Art. 122 ff. ZGB). Beide Parteien gehören einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an, wobei bezüglich des Beklagten festzuhalten ist, dass die Gesetzesbestimmungen über die berufliche Vorsorge auch auf seine freiwillig abgeschlossene Versicherung der 2. Säule anwendbar sind (Baumann/Lauterburg, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 26 zu Vorbem.