Nach Treu und Glauben habe der Beklagte also nicht annehmen dürfen, dass sie auf diese verzichtet habe. Die Vorinstanz hat festgestellt, das libanesische Scheidungsurteil vom 16. Juli 2001 sei ergänzungsbedürftig und gemäss dem schweizerischen Recht über die berufliche Vorsorge zu ergänzen. 2.2 Wie bereits erwähnt, bestimmt das in der Sache anwendbare Recht, ob ein ausländisches Scheidungsurteil lückenhaft und wie es zu ergänzen ist. Es bedarf insoweit eines Gleichlaufs von Tatbestand (Lückenhaftigkeit) und Rechtsfolge (Ergänzung).