Es sei bekanntlich zum Schluss gekommen, dass der Verzicht auf das libanesische Brautgeld eine Ergänzungsklage nach schweizerischem Recht nicht ausschliesse, da es sich dabei um systematisch verschiedene Gegenstände handle. Im Übrigen unterschlage der Beklagte, dass die Klägerin das Brautgeld mit dem Hinweis abgelehnt habe, sie wolle als eingebürgerte Schweizerin, die während der gesamten Ehedauer in der Schweiz gelebt und hier gearbeitet habe, ihre finanziellen Ansprüche dem schweizerischen Richter unterbreiten. Nach Treu und Glauben habe der Beklagte also nicht annehmen dürfen, dass sie auf diese verzichtet habe.