Bezüglich dieser erledigten Streitpunkte und der Einrede der „res iudicata“ sei ein Gutachten nach libanesischem Recht einzuholen. Die Klägerin liess demgegenüber vorbringen, dass ein entsprechendes Gutachten bereits vorgelegt worden sei. Es sei bekanntlich zum Schluss gekommen, dass der Verzicht auf das libanesische Brautgeld eine Ergänzungsklage nach schweizerischem Recht nicht ausschliesse, da es sich dabei um systematisch verschiedene Gegenstände handle.