2.1 Der Beklagte lässt im Wesentlichen geltend machen, die Klägerin habe nach dem am 16. Juli 2001 in Beirut ergangenen Scheidungsurteil die vom Gericht gewährte Frist verpasst, um ergänzende Forderungen ihm gegenüber geltend zu machen. Dadurch habe sie rechtswirksam auf ergänzende Forderungen an ihn verzichtet. Sämtliche heutigen Ausgleichsforderungen der Klägerin seien entsprechend bereits erledigt. Ihren Ausgleichsforderungen inklusive der Forderung auf Ausgleich der BVG-Guthaben stehe die Einrede der „res iudicata“ entgegen. Bezüglich dieser erledigten Streitpunkte und der Einrede der „res iudicata“ sei ein Gutachten nach libanesischem Recht einzuholen.