Vielmehr hat der Ergänzungsrichter dasjenige Recht anzuwenden, welches er als Scheidungsrichter auf die Scheidung angewendet hätte. Die Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils bezüglich des Vorsorgeausgleichs erfolgt demnach nach jenem Recht, welches nach schweizerischem IPRG auf die Scheidung anzuwenden gewesen wäre, wenn sie im Inland durchgeführt worden wäre. Damit korrespondiert die Anknüpfung an das Scheidungsstatut auch mit den Sonderanknüpfungen der übrigen Nebenfolgen, deren Ergänzung Art. 64 Abs. 2 Satz 2 IPRG ausdrücklich dem nach unserem IPRG berufenen Recht unterstellt.