sei. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus Sicht des Obergerichtes bleibt zu ergänzen, dass nach der überzeugenden Darstellung von Lukas Bopp/Pascal Grolimund (a.a.O., S. 513 ff.) unter Scheidungsstatut nicht dasjenige Recht zu verstehen ist, welches auch für den ausländischen Richter massgebend gewesen ist. Vielmehr hat der Ergänzungsrichter dasjenige Recht anzuwenden, welches er als Scheidungsrichter auf die Scheidung angewendet hätte.