Das sei hier zweifelsohne der Fall. Gemäss den Akten hätten die Parteien seit der Heirat und damit während der ganzen Dauer ihrer rund zwanzig Ehejahre immer in der Schweiz gelebt. Beide Parteien verfügten je über Guthaben in der 2. und 3. Säule. Somit seien die im Laufe der Ehe in der Schweiz geäufneten Vorsorgegelder klar „vorsorgeprägend“. Der engere Zusammenhang zum schweizerischen Recht im Sinne von Art. 15 IPRG sei demnach offensichtlich gegeben, weshalb schweizerisches Recht anwendbar