15 IPRG festzustellen sei, mit welchem Recht ein Sachverhalt in einem geringen bzw. einem engeren Zusammenhang stehe. Im vorliegenden Fall gelange die Ausnahmeklausel zur Anwendung, da die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten (Art. 15 Abs. 2 IPRG). Allein aus dem Umstand, dass die Parteien sich in ihrem Heimatstaat Libanon hätten scheiden lassen, könne nicht auf die Vornahme einer Rechtswahl geschlossen werden. Massgebend sei vielmehr die Frage, ob die Parteien hinsichtlich ihrer Altersvorsorge auf die Anwendung eines bestimmten Rechts vertraut hätten, d.h. ob das zu beurteilende Altersguthaben vorsorgeprägend sei. Das sei hier zweifelsohne der Fall.