Der Vorsorgeausgleich lasse sich weder dem Unterhalts-, noch dem Güterrecht zuordnen, sondern stelle etwas eigenes, der freien Disposition der Ehegatten entzogenes, dar. Ob der Vorsorgeausgleich an das auf die Scheidung oder an das auf das Recht der Vorsorgeeinrichtung anwendbare Recht anzuknüpfen sei, sei in der Lehre umstritten. In einem kürzlich ergangenen Entscheid habe das Bundesgericht diese Frage grundsätzlich zugunsten des Scheidungsstatuts entschieden, jedoch aufgezeigt, dass jeweils unter Berücksichtigung der Ausnahmeklausel von Art. 15 IPRG festzustellen sei, mit welchem Recht ein Sachverhalt in einem geringen bzw. einem engeren Zusammenhang stehe.