Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Frage, ob eine ausländische Entscheidung lückenhaft oder ergänzungsbedürftig sei, beurteile sich nicht nach der lex fori, sondern nach dem in der Sache anwendbaren Recht (lex causae). Für das Güterrecht ergebe sich, weil die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten, dass schweizerisches Recht anwendbar sei (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG). Der Vorsorgeausgleich lasse sich weder dem Unterhalts-, noch dem Güterrecht zuordnen, sondern stelle etwas eigenes, der freien Disposition der Ehegatten entzogenes, dar.