mit Hinweisen sowie die Entscheidungen des Bundesgerichtes vom 19. Oktober 2001 [5C.173/2001] und vom 11. Februar 2005 [BGE 131 III 289]) ausgeführt, dass das Kantonsgericht von Appenzell A.Rh. für die Ergänzung des libanesischen Scheidungsurteils zuständig und dieses nicht nur im Scheidungspunkt, sondern auch in Bezug auf die Nebenfolgen „Berufliche Vorsorge“ und „Güterrecht“ anzuerkennen sei. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Frage, ob eine ausländische Entscheidung lückenhaft oder ergänzungsbedürftig sei, beurteile sich nicht nach der lex fori, sondern nach dem in der Sache anwendbaren Recht (lex causae).