Aus den Erwägungen: 1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil mit einlässlicher Begründung und entsprechenden Verweisen auf Literatur und Praxis (zu erwähnen sind hier insbesondere der Aufsatz „Schweizerischer Vorsorgeausgleich bei ausländischen Scheidungsurteilen“ von Lukas Bopp und Pascal Grolimund, in: FamPra.ch 3/2003, S. 497 ff. mit Hinweisen sowie die Entscheidungen des Bundesgerichtes vom 19. Oktober 2001 [5C.173/2001] und vom 11. Februar 2005 [BGE 131 III 289]) ausgeführt, dass das Kantonsgericht von Appenzell A.Rh.