Die Scheidung wurde von der Schweiz anerkannt und in die entsprechenden Zivilstandsregister eingetragen. Im vorliegenden Verfahren klagt L.B.-G. auf Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils vom 16. Juli 2001 und zwar in Bezug auf die Punkte „Berufliche Vorsorge“ sowie „Güterrecht“. I.B. beantragt die Abweisung der Klage.