Unter Berücksichtigung der Ausnahmeklausel von Art. 15 IPRG gelangt das Gericht jedoch zur Auffassung, dass der Sachverhalt insgesamt eine engere Beziehung zur Schweiz hat und deshalb schweizerisches Recht anwendbar ist. Das Brautgeld nach libanesischem Recht ist mit dem Vorsorgeausgleich nach schweizerischem Recht nicht vergleichbar.