2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1 Zivilrecht 3480 Ergänzung des Scheidungsurteils im internationalen Verhältnis. Vorsorgeausgleich. Die Frage, ob eine ausländische Entscheidung lückenhaft oder ergänzungsbedürftig ist, beurteilt sich nicht nach der lex fori, sondern nach dem in der Sache anwendbaren Recht, lex causae. In Anlehnung an ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichts (BGE 131 III 289) wird der Vorsorgeausgleich grundsätzlich dem Scheidungsstatut unterstellt. Unter Berücksichtigung der Ausnahmeklausel von Art.