4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat angesichts der durch verschiedene Indizien erhärteten Falschbeurkundungen keine den Minimalanforderungen des Bundeszivilrechtes genügende Urkunde vorgelegt, weshalb ihm die Eintragung der im Dezember 1996 in Pakistan verurkundeten (Wieder-) Heirat mit B. zu Recht verweigert wurde. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen, wie sie Art. 32 in Verbindung mit Art. 25-27 IPRG für die Eintragung von Urkunden und Entscheidungen über den Zivilstand zusätzlich verlangt (u.a. Vereinbarkeit mit dem Ordre Public), vorliegend gegeben sind.