Dagegen vermag das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Identität der Informanten nicht durchzudringen. Das Interesse des Beschwerdeführers daran wiegt auch nicht mehr allzu schwer, weil er wiederholt in die schriftlich in den beiden Amtsberichten festgehaltenen Auskünfte hat Einsicht nehmen und sich dazu hat äussern können. Dazu kommt, dass der zweite Amtsbericht auch ausdrücklich auf seinen Antrag hin eingeholt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht gegeben. 4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde abzuweisen ist.