Amtes für Zivilstandswesen vom 30.9.1998 an die Auslandvertretungen, Rz. 321, und Stellungnahmen der beiden Vorinstanzen vom 25. April und 5. Mai 2006, mit Hinweis auch auf amerikanische und deutsche Quellen). Demnach wäre zwar eine Legalisation durch die Vertretung der Schweiz im Ausland selber vorzunehmen, aber dies ist faktisch deshalb nicht möglich, weil der Betrug mit pakistanischen Personenstandsurkunden weit verbreitet ist (vgl. dazu auch Website des U.S. Departements of State, http:/travel.state.gov/visa/reciprocity/Contry%20Folder/P/Pakistan.htm).