Dabei werden bisweilen von den Auskunftspersonen, um deren Namen es geht, Vernehmlassungen eingeholt (vgl. BGer in: ZBl 93/1992, S. 363, E. 3). 3.1 (Stellungnahmen der Parteien zu den Bestechungsvorwürfen der Auskunftspersonen und Würdigung derselben) 3.2 Im übrigen ist festzustellen, dass das von der Botschaft gewählte Vorgehen in Ländern wie Pakistan üblich und durch Art. 5 Abs. 1 lit. b und g der Zivilstandsverordnung (SR 211.112.2) bedingt ist (vgl. Kreisschreiben des Eidg. Amtes für Zivilstandswesen vom 30.9.1998 an die Auslandvertretungen, Rz.