Öffentliche Geheimhaltungsinteressen können etwa bei der Frage der Landesverteidigung oder der Staatsicherheit vorliegen; berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter können vorgehen, beispielweise soweit Familienangehörige, Auskunftspersonen oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (BGE 113 Ia 4). Die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht und der Ofenlegung der Identität der Auskunftspersonen auf der einen und deren Verweigerung auf der anderen Seite sind im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Dabei werden bisweilen von den Auskunftspersonen, um deren Namen es geht, Vernehmlassungen eingeholt (vgl. BGer in: ZBl 93/1992, S. 363, E. 3).