Unter diesen Umständen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanzen der Eintragung der Eheschliessung des Beschwerdeführers mit B. im Ergebnis zu Recht die Eintragung ins Familienregister verweigert haben. Denn aufgrund einer freien Beweiswürdigung gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass nach der unbestrittenen ersten Eheschliessung im Jahre 1973 die vorgelegten öffentlichen Urkunden einerseits wahrheitswidrig eine Scheidung von B. bekunden, sodann ebenfalls wahrheitswidrig deren Zwischenheirat bescheinigen (mit dem als unverheiratet verstorben registrierten M.L.) und schliesslich wird zumindest materiell