Für die Würdigung der übrigen im Recht liegenden Urkunden ist im folgenden nach dem Gesagten davon auszugehen, dass B. im Zeitpunkt ihrer erneuten Heirat mit dem Beschwerdeführer weder zwischenzeitlich verheiratet noch verwitwet war. Dadurch und durch weitere Indizien, welche sich aus den übrigen Urkunden selber ergeben, erhärtet sich der in den beiden Amtsberichten geäusserte Verdacht, die 1973 geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B. sei gar nie geschieden worden: (Die Feststellung im zweiten Amtsbericht, dass die vorerwähnten Heiratsurkunde und auch das Divorce Certificate vom 1. August 1990 anlässlich der Erhebungen zum ersten Amtsbericht