Da der Beschwerdeführer nach der von ihm vorgelegten Scheidungsurkunde B. nämlich unwiderruflich verstossen haben will, ist ihm eine Wiederheirat nach islamischem Recht nur erlaubt, wenn seine verstossene Ehefrau zunächst einen anderen Mann geheiratet hat und sich dieser von ihr (nach Vollzug der Ehe) wieder hat scheiden lassen (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, zu Pakistan, Stand 1.1.2003/153 Lieferung, S. 51). Für die Würdigung der übrigen im Recht liegenden Urkunden ist im folgenden nach dem Gesagten davon auszugehen, dass B. im Zeitpunkt ihrer erneuten Heirat mit dem Beschwerdeführer weder zwischenzeitlich verheiratet noch verwitwet war.