Das Motiv dieser Falschbeurkundung dürfte darin liegen, dass erst der Status als Witwe B. die angeblich erneute Heirat des Beschwerdeführers erlaubt und diese als plausibel erscheinen lassen soll. Da der Beschwerdeführer nach der von ihm vorgelegten Scheidungsurkunde B. nämlich unwiderruflich verstossen haben will, ist ihm eine Wiederheirat nach islamischem Recht nur erlaubt, wenn seine verstossene Ehefrau zunächst einen anderen Mann geheiratet hat und sich dieser von ihr (nach Vollzug der Ehe) wieder hat scheiden lassen (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, zu Pakistan, Stand 1.1.2003/153 Lieferung, S. 51).