(...) 2.5 Angesichts dieser Indizien unterschiedlicher Herkunft kommt das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass die angeblich am 15.6.1992 geschlossene Ehe zwischen B. und dem verstorbenen M. L. höchstens fingiert sein kann und dass in der betreffenden Ehebescheinigung (Nikah Nama) deshalb ein falscher Sachverhalt verurkundet wurde. Das Motiv dieser Falschbeurkundung dürfte darin liegen, dass erst der Status als Witwe B. die angeblich erneute Heirat des Beschwerdeführers erlaubt und diese als plausibel erscheinen lassen soll.